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   OLG Naumburg, 06.02.2001 - 3 UF 169/99   

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https://dejure.org/2001,12641
OLG Naumburg, 06.02.2001 - 3 UF 169/99 (https://dejure.org/2001,12641)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.02.2001 - 3 UF 169/99 (https://dejure.org/2001,12641)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06. Februar 2001 - 3 UF 169/99 (https://dejure.org/2001,12641)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung oder Zugang der Entscheidung bei Nichtbeteiligung des Versicherungsträgers; Voraussetzungen für ein zwingendes Erfordernis einer förmlichen Beteiligung des Rentenversicherungsträgers und Trägers der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 621e; FGG § 53b
    Zur Frage der Beteiligung an einem Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleich und zum Lauf von Rechtsmittelfristen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 1542
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Naumburg, 15.04.2005 - 14 UF 167/04

    Entscheidung über Verfahrenskosten bei Aussetzung des Versorgungsausgleichs

    Mangels Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die bereits seinerzeit am Verfahren beteiligte Oberfinanzdirektion Magdeburg kann allerdings für diese - ohne Auswirkung auf die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs für die Parteien, § 629 a Abs. 3 ZPO ist insoweit methodisch in einzig sachgerechter Weise teleologisch zu reduzieren (s. dazu grundlegend Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., Kapitel 5, 2 c, S. 391 ff.) - die absolute Fünf-Monats-Frist im vorliegenden Fall bei der ohnehin nur entsprechenden Anwendung des § 516 ZPO a. F. über § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO a. F. keine Geltung entfalten (im Ergebnis ebenso: BGH, FamRZ 1988, 827; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1542; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 549; a. A.: Philippi, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 621 e Rdnr. 43 m. w. N. zum Meinungsstand).
  • OLG Naumburg, 07.06.2006 - 14 UF 61/06

    Berufungsfrist für notwendig Beteiligte am Versorgungsausgleichsverfahren

    Mangels Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die bereits seinerzeit noch als Regierungspräsidium Magdeburg am Verfahren beteiligte Oberfinanzdirektion (Bl. 17 UA-VA) kann allerdings für diese - ohne Auswirkung auf die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs für die Parteien, § 629 a Abs. 3 ZPO ist insoweit methodisch in einzig sachgerechter Weise teleologisch zu reduzieren (s. dazu grundlegend Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., Kapitel 5, 2 c, S. 391 ff.) - die absolute Fünf-Monats-Frist im vorliegenden Fall bei der ohnehin nur entsprechenden Anwendung des § 516 ZPO a. F. über § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO a. F. keine Geltung entfalten (im Ergebnis ebenso: BGH, FamRZ 1988, 827; BGH, FamRZ 1995, 800; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1542; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 549; a. A.: Philippi, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 621 e Rdnr. 43 m. w. N. zum Meinungsstand).
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